Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007

Rechtsprechung
   FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00   

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https://dejure.org/2001,9848
FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2001,9848)
FG Köln, Entscheidung vom 05.03.2001 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2001,9848)
FG Köln, Entscheidung vom 05. März 2001 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2001,9848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben: - Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1428
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Berufsausbildungskosten in diesem Sinne sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen zu berücksichtigen (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616 m.w.N.).

    Bei Hochschulabsolventen ist regelmäßig die Möglichkeit gegeben, die vormalige Berufstätigkeit zugunsten einer veränderten, besseren Position aufzugeben (vgl. Urteil des BFH vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616 m.w.N., bestätigt durch Urteil des BFH vom 19.6.1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239).

  • BFH, 20.05.1994 - VI R 3/94

    Abzug von Promotionskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Die Promotion ist als ein neben dem Hochschulabschluß erstrebtes Qualifikationsziel grundsätzlich der Berufsausbildung zuzurechnen, was durch die Nähe zur akademischen Ausbildung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 18.6.1993, VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724, m.w.N. und vom 20.5.1994 VI R 3/94, BFH/NV 1994, 856 m.w.N.).

    Selbst wenn die Promotion erst erfolgt, während der Steuerpflichtige bereits in dem Bereich tätig ist, in dem für ihn die Promotion später von Bedeutung sein kann, so sind diesbezügliche Aufwendungen nur dann als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anzuerkennen, wenn das Promotionsvorhaben selbst Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, das heißt, wenn die Promotion das Dienstverhältnis inhaltlich oder zeitlich nahezu ausfüllt (vgl. Urteile des BFH vom 18.6.1993 und 20.5.1994 a.a.O.).

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97

    Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Bei Hochschulabsolventen ist regelmäßig die Möglichkeit gegeben, die vormalige Berufstätigkeit zugunsten einer veränderten, besseren Position aufzugeben (vgl. Urteil des BFH vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616 m.w.N., bestätigt durch Urteil des BFH vom 19.6.1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239).
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 75/95

    Aufwendungen für einen Meisterlehrgang als vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Ein Abzug ist auch bereits vor Beginn der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit möglich, sofern der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Aufwandes die Absicht gefaßt hatte, aus einer bestimmten Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 18.4.1996 VI R 75/95, BStBl II 1996, 529 m.w.N.).
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Diese Aufwendungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung immer auch von privatem Interesse, so daß die Annahme einer ausschließlich beruflichen Veranlassung als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug im Sinne des § 9 EStG ausgeschlossen ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 22.7.1993 VI R 103/92, BStBl II 1993, 787 und vom 26.11.1993 VI R 67/91, BStBl II 1994, 248).
  • BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91

    Werbungskostenabzug bei Fremdsprachen-Grundkurs

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Diese Aufwendungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung immer auch von privatem Interesse, so daß die Annahme einer ausschließlich beruflichen Veranlassung als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug im Sinne des § 9 EStG ausgeschlossen ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 22.7.1993 VI R 103/92, BStBl II 1993, 787 und vom 26.11.1993 VI R 67/91, BStBl II 1994, 248).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 111/98

    Sozialversicherungsrente eines Schwerbehinderten

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Zum anderen ist die Rechtsprechung des FG Niedersachsen im Interesse einer auf Typisierung angewiesenen gleichmäßigen Besteuerung (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 14.6.2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 3000 m.w.N.) nicht praktikabel, weil im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen von den jeweiligen Finanzämtern bzw. Finanzgerichten zu beantworten sind, um feststellen zu können, ob ein Studium, das - abweichend vom Regelfall - nicht nach Beendigung der allgemeinbildenden Schulen aufgenommen wurde, die Kenntnisse, die sich der Steuerpflichtige bis dahin für seine berufliche Tätigkeit angeeignet hat, nur ergänzt, oder ob das Studium dem Steuerpflichtigen - so wie im Regelfall - zu einer neuen beruflichen Grundlage mit veränderter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Stellung verhilft.
  • FG Niedersachsen, 06.08.1997 - XIII 252/93

    Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung in einem nicht

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Auch das Finanzgericht (FG) Niedersachsen habe entschieden (vgl. Urteil vom 6.8.1997 XIII 252/93, EFG 1998, 640), daß ein Hochschulstudium nur dann zur Berufsausbildung gehöre, wenn es im Anschluß an die allgemeinbildenden Schulden absolviert werde.
  • BFH, 18.06.1993 - VI R 84/91

    Promotionskosten als Werbungskosten? (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Die Promotion ist als ein neben dem Hochschulabschluß erstrebtes Qualifikationsziel grundsätzlich der Berufsausbildung zuzurechnen, was durch die Nähe zur akademischen Ausbildung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 18.6.1993, VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724, m.w.N. und vom 20.5.1994 VI R 3/94, BFH/NV 1994, 856 m.w.N.).
  • FG Berlin, 16.05.2002 - 9 K 9208/99

    Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

    Urteil vom 29. September 1999 12 K 1823/97, EFG 2000, 355 , Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 8. März 2000 V 221/98, EFG 2000, 780, Rev. VI R 60/00, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 2000 4 K 344/98, EFG 2000, 783 , Rev. VI R 113/00; U. Prinz, in: Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG , § 9 EStG Anm. 268 ff.; B. Gast-De Haan, Weiterbildungskosten, in FS L. Schmidt, München 1993, S. 105; weitere Literaturnachweise bei Drenseck, a. a. O.; dem BFH folgend dagegen FG Köln, Urteil vom 5. März 2001 4 K 1737/00, Entscheidungsdienst des Deutschen Steuerrechts - DStRE - 2002, 5, Rev. VI R 96/01).

    Allein der Zeitpunkt der Promotion könne für die steuerliche Einordnung nicht maßgeblich sein (vgl. nur BFH in BFHE 169, 193 , BStBl II 1993, 115 m. w. N.; im Ergebnis ebenso: FG Köln in DStRE 2002, 5).

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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,32961
VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2007,32961)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 21.02.2007 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2007,32961)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2007,32961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 18.11.1997 - 7 C 65.96

    Braunkohletagebau; Inanspruchnahme Grundstück; staatlicher Verwalter;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Denn die vom Vermögensgesetz angeordnete Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes schließt die Berücksichtigung selbständiger Reserveursachen aus, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1995 - 7 C 5/94 - VIZ 1995, 407, und vom 18. November 1997 - 7 C 65/96 - 147, ).

    Denn die vom Vermögensgesetz angeordnete Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes schließt die Berücksichtigung selbständiger Reserveursachen aus, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1995, a.a.O. und vom 18. November 1997, a.a.O.).

    Die hypothetische Annahme, das Flurstück ... wäre ohne den freihändigen Verkauf durch den Abwesenheitspfleger ohnehin auf der Grundlage des Aufbaugesetzes enteignet worden, könnte hier nur dann die Bewertung rechtfertigen, dass dieser freihändige Verkauf hier nicht machtmissbräuchlich ist, wenn es sich bei der hypothetisch angenommenen Enteignung nach dem Aufbaugesetz um - wie es das Bundesverwaltungsgericht (vgl. das Urteil vom 18. November 1997, a.a.O., S. 148) ausdrückt - "keine selbständige Reserveursache", mithin um eine unselbständige Reserveursache handelt, die im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes die zwingende Alternative zum vertraglich vereinbarten Eigentumsverlust darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Denn die vom Vermögensgesetz angeordnete Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes schließt die Berücksichtigung selbständiger Reserveursachen aus, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1995 - 7 C 5/94 - VIZ 1995, 407, und vom 18. November 1997 - 7 C 65/96 - 147, ).

    Denn die vom Vermögensgesetz angeordnete Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes schließt die Berücksichtigung selbständiger Reserveursachen aus, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1995, a.a.O. und vom 18. November 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2005 - 8 B 10.05

    Anwendung der Rechtsprechung zur machtmissbräuchlichen Bestellung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Für eine derartige Annahme muss hinzukommen, dass es an einem für die Berufung des Pflegers notwendigen Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 105 Abs. 1 DDR-FGB fehlt, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Grundstück an eine Privatperson zu einem privaten Nutzungszweck verkauft wird (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 B 10.05 - ZOV 2006, 175).

    Die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft kann allerdings in einer den Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG verneinenden Weise gerechtfertigt sein, wenn der Pflegschaftsbestellung ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 105 Abs. 1 DDR-FGB zu Grunde lag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, a.a.O.).

  • VG Leipzig, 04.05.2001 - 1 K 1552/95
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Die Bestellung eines Pflegers mit dem Wirkungskreis "Verkauf eines Grundstücks" begründet daher keine mit dem Sinn und Zweck der Abwesenheitspflegschaft nicht zu vereinbarende Veräußerungspflicht, sondern lediglich die Möglichkeit, Verkaufsverhandlungen zu führen (i.d.S.: VG Leipzig, Urteile vom 4. Mai 2001 - 1 K 1552/95 - und vom 12. Juli 1999 - 3 K 295/96 - ).

    Machtmissbrauch ist dementsprechend ausgeschlossen, wenn - wie hier - die vom Pfleger getätigte Veräußerung der Bereitstellung von Bauland diente bzw. im Vorfeld bzw. zur Abwendung einer Enteignung vorgenommen wurde (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 25. November 2002 - 5 K 2578/97 - ; VG Leipzig, Urteile vom 4. Mai 2001 - 1 K 1552/95 -, vom 12. Oktober 2000 - 3 K 1397/96 - und vom 12. Juli 1999 - 3 K 295/96 - ).

  • VG Leipzig, 12.07.1999 - 3 K 295/96
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Die Bestellung eines Pflegers mit dem Wirkungskreis "Verkauf eines Grundstücks" begründet daher keine mit dem Sinn und Zweck der Abwesenheitspflegschaft nicht zu vereinbarende Veräußerungspflicht, sondern lediglich die Möglichkeit, Verkaufsverhandlungen zu führen (i.d.S.: VG Leipzig, Urteile vom 4. Mai 2001 - 1 K 1552/95 - und vom 12. Juli 1999 - 3 K 295/96 - ).

    Machtmissbrauch ist dementsprechend ausgeschlossen, wenn - wie hier - die vom Pfleger getätigte Veräußerung der Bereitstellung von Bauland diente bzw. im Vorfeld bzw. zur Abwendung einer Enteignung vorgenommen wurde (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 25. November 2002 - 5 K 2578/97 - ; VG Leipzig, Urteile vom 4. Mai 2001 - 1 K 1552/95 -, vom 12. Oktober 2000 - 3 K 1397/96 - und vom 12. Juli 1999 - 3 K 295/96 - ).

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 38.98

    Enteignung nach dem Aufbaugesetz; Schädigungsmaßnahme; unlautere Machenschaft;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Unlauter im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ist die Enteignung von nicht für den Enteignungszweck benötigten Teilflächen, wenn sie für diese Flächen auf Grund von bewusster Manipulation zu Lasten des betreffenden Eigentümers mit dem Ziel verfolgt wurde, soviel Grund und Boden wie möglich dem Eigentum des Volkes einzuverleiben, und dies nicht auf einer Nachlässigkeit beruhte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 38/98 - VIZ 2000, 347, ).
  • BVerwG, 22.09.1997 - 7 B 157.97

    Volkseigenes Grundstück - Eigenheim - Dingliches Nutzungsrecht - Teilrückgabe -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Denn die Rückgabe eines Grundstücks ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht etwa ausgeschlossen, wenn das Notwegerecht über das an den Alteigentümer zurückzugebende Grundstück führt, sondern nur dann, wenn die Rückgabe des Grundstücks an den Alteigentümer zur Folge hat, dass wegen dieser Rückgabe ein Anspruch des Alteigentümers auf Einräumung eines Notwegerechts gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks entsteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1997 - 7 B 157/97 - VIZ 98, 35, - und vom 15. Juni 2000 - 7 C 20/99 - VIZ 2000, 667 sowie Beschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 7 B 231/98 - Buchholz § 4 VermG Nr. 62 und vom 22. Oktober 2001 - 7 B 50/01 - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 15.06.2000 - 7 C 20.99

    Grundstücksrückübertragung; Unmöglichkeit der Rückgabe; Notwegrecht; übernommene

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Denn die Rückgabe eines Grundstücks ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht etwa ausgeschlossen, wenn das Notwegerecht über das an den Alteigentümer zurückzugebende Grundstück führt, sondern nur dann, wenn die Rückgabe des Grundstücks an den Alteigentümer zur Folge hat, dass wegen dieser Rückgabe ein Anspruch des Alteigentümers auf Einräumung eines Notwegerechts gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks entsteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1997 - 7 B 157/97 - VIZ 98, 35, - und vom 15. Juni 2000 - 7 C 20/99 - VIZ 2000, 667 sowie Beschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 7 B 231/98 - Buchholz § 4 VermG Nr. 62 und vom 22. Oktober 2001 - 7 B 50/01 - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 29.01.1998 - 7 C 18.97

    Abwesenheitspfleger; Verkauf von Flüchtlingsvermögen; staatlicher Verwalter

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Vorliegend kann offen bleiben, ob bereits die Bestellung von Frau Inge W. als Abwesenheitspflegerin mit dem Wirkungskreis der Mitwirkung am Verkauf des Flurstücks ... eine unlautere Machenschaft darstellt, weil jedenfalls deren Mitwirkung in ihrer Eigenschaft als Pflegerin beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 5. November 1979 als ein machtmissbräuchlichen Handeln anzusehen ist (vgl. zur Pflegschaftsbestellung und zum Verkauf als eigenständige Anknüpfungspunkte für die Beurteilung, ob eine unlautere Machenschaft vorliegt: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1988 - 7 C 18/97 - VIZ 1988, 255, ).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 7 B 129.04

    Feststellung vermögensrechtlicher Berechtigung hinsichtlich mehrerer Grundstücke;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 21.02.2007 - 4 K 1737/00
    Als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist nur eine Maßnahme zu bewerten, die zielgerichtet den Verlust des restituierten Vermögenswertes bezweckt hat; aus diesem Grund stellt die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft noch nicht allein deshalb eine unlautere Machenschaft dar, weil die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Buchstabe b FGB der DDR nicht vorlagen; hinzukommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1 Buchstabe b FGB der DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 129.04 - ZOV 2005, 217).
  • BVerwG, 09.08.2000 - 8 B 110.00

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Enteignungen

  • BVerwG, 22.10.2001 - 7 B 50.01

    Streit über die Rückübertragung eines Grundstücks, welches der Klägerin durch

  • BVerwG, 11.12.1998 - 7 B 231.98
  • VG Frankfurt/Oder, 25.11.2002 - 5 K 2578/97
  • VG Leipzig, 12.10.2000 - 3 K 1397/96
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